Inkontinenzartikel bezahlen

Was zahlt die Krankenkasse?

Manche Menschen mit Blasenschwäche brauchen Inkontinenzhilfen wie Vorlagen, um ein aktives Leben führen zu können. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten dafür.

Eine Harninkontinenz kann sich erheblich auf das Leben der Betroffenen auswirken: Sie gehen nicht mehr gern aus dem Haus und meiden Aktivitäten oder auch soziale Kontakte. Das muss nicht sein, denn Harninkontinenz lässt sich in der Regel gut behandeln und es stehen verschiedene Hilfsmittel wie Vorlagen oder Netzhosen zur Verfügung. Inkontinenzprodukte gibt es in verschiedenen Ausführungen und mit unterschiedlicher Saugfähigkeit. Sie binden den Urin und lassen Geruch gar nicht erst entstehen. Außerdem halten sie die Haut trocken und schützen sie vor aggressiven Urinbestandteilen. Am besten, man lässt sich zum Beispiel in einer Apotheke eingehend beraten.

Inkontinenzprodukte sind nicht immer besonders preiswert, allerdings übernehmen die die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen einen Großteil der Kosten.

Was sind Hilfsmittel?

Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Produkte zu den sogenannten Hilfsmitteln zählen. Dabei handelt es sich um Gegenstände, die für eine erfolgreiche Behandlung notwendig sind. Sie wirken entweder unterstützend oder entlastend, sie können aber auch eine ersetzende Funktion haben. Neben Inkontinenzprodukten zählen zum Beispiel Brillen, Hörgeräte oder Prothesen dazu.

Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Finanzierung für den jeweiligen Artikel übernehmen können, muss das Hilfsmittel oder das Inkontinenzprodukt eine der drei folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Es ermöglicht (wieder) eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
  • Es beugt schweren Funktionsstörungen oder Folgenschäden vor, zum Beispiel Hautveränderungen bei demenzbedingter Harninkontinenz.
  • Es ist wichtig für die Behandlung einer Erkrankung, zum Beispiel für die Therapie eines Dekubitus (Wundliegen).

Welche Inkontinenzprodukte werden von den Krankenkassen bezahlt?

Daneben ist es wichtig, dass ein Arzt das Hilfsmittel oder den Inkontinenzartikel verschrieben hat. Außerdem muss eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegen beziehungsweise das Produkt im Leistungskatalog erfasst sein. Sind nun alle Bedingungen erfüllt, kann der Patient das Produkt bekommen. Allerdings erhält er nur Artikel bestimmter Hersteller, mit denen die entsprechende Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat.

Um das Ganze etwas zu erleichtern, gibt es das sogenannte Hilfsmittelverzeichnis, in dem die Produkte aufgeführt sind, die die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) bezahlen. Der GKV-Spitzenverband erstellt die Liste, sie kann unter http://www.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS abgerufen werden. Darin finden sich zum Beispiel Inkontinenzartikel wie saugende Inkontinenzvorlagen, Netzhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen oder auch Urinauffangbeutel. Aber auch Geräte zum Training der Beckenbodenmuskulatur wie Vaginalkonen oder Biofeedbacktrainingsgeräte sind in der Hilfsmittelaufstellung enthalten, ebenso sind Elektrostimulationsgeräte gelistet.

Was zahlt der Patient?

Patienten müssen sich in vielen Bereichen der gesundheitlichen Versorgung oft an den Kosten beteiligen. Das gilt auch für die Hilfsmittel. So beträgt die Zuzahlung für Betroffene zehn Prozent des Produktpreises, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro pro Monat. Außerdem darf die Zuzahlung nicht über die Kosten für das Hilfsmittel steigen. Geht es um zum Verbrauch bestimme Hilfsmittel, zum Beispiel Windeln, liegen die Kosten für den Patienten bei zehn Prozent des Preises, maximal bei zehn Euro monatlich.

Werden Artikel von Produzenten gewählt, die keinen Vertrag mit den Krankenkassen haben, übernimmt der Patient die zusätzlich anfallenden Kosten. Zudem gibt es für Inkontinenzhilfen Festbeträge, die bundesweit gelten. Dabei handelt es sich um die Beträge, die die Krankenkassen maximal bezahlen.

Worauf ist zu achten?

Am besten beraten sich Betroffene ausführlich etwa mit ihrem Arzt, ob und welche Inkontinenzprodukte für sie infrage kommen. Der Arzt füllt dann ein spezielles Rezept aus, das u.a. die Diagnose, die genaue Bezeichnung des verordneten Artikels und die Menge enthalten sollte.


Quelle:
Inkontinenz Selbsthilfe e.V.: Verordnungsfähigkeit Inkontinenzhilfsmittel. URL: http://www.inkontinenz-selbsthilfe.com/html/verordnungsfaehigkeit.html (Stand 26.05.2011)

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen: Verordnung von Hilfsmitteln. URL: http://www.kvs-sachsen.de/mitglieder/verordnungen/hilfsmittel/ (Stand 26.05.2011)

Gemeinsamer Bundesausschuss: G-BA Themenschwerpunkte - Hilfsmittel. 27.04.2011. URL: http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/hilfsmittel/#footer (Stand 26.05.2011)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Neufassung vom 16. Oktober 2008, in Kraft getreten am 7. Februar 2009. URL: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-309/RL-Hilfsmittel-Neufassung-2008-10-16.pdf (Stand 26.05.2011)

Bundesministerium für Gesundheit: Informationsblatt zu den Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Januar 2011. URL: http://www.bmg.bund.de/fileadmin/redaktion/pdf_broschueren/Infoblatt_Zuzahlungen_Stand_Januar_2011.pdf (Stand 26.05.2011)

Autor: aks
Stand: Jul 13, 2011


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